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Frankfurt

Geklagt hatte die Betreiberin dreier Modehäuser vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt. Mit ihrem Eilantrag gegen die 2G-Regel in Hessen erzielte Sie hier einen Erfolg.

Nach einem am heutigen Montag zugestellten Beschluss darf Sie ihre Geschäfte zunächst ohne die Anwendung der 2G Regel öffnen. „Nicht einzusehen ist es warum nicht nur Betriebe der akuten Versorgung öffnen dürfen sondern auch Gartenmärkte und Blumenfachgeschäfte von dieser 2G Regel ausgenommen sind. Bekleidung – und Modegeschäfte aber nicht zur Grundversorgung gezählt werden. Hier kam das Gericht zur Erkenntnis das es hier eine Verletzung des Grundrechtes auf Gleichbehandlung gibt.

Ausschlaggebend für die Richter dürfte der Passus im Sozialgesetzbuch sein der als Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes neben Ernährung, Körperpflege und dem Hausrat auch die Bekleidung nennt.

Quelle: Radio FFH
Text / Symbolbild: Uwe Heldens

By CUH