Die Staatsanwaltschaft Aachen hat das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Städteregionsrat Helmut Etschenberg und vier andere Beschuldigte wegen der Höhergruppierung von Personalratsmitgliedern der StädteRegion Aachen eingestellt. Es bestand der Verdacht, dass die Einstufungen des Vorsitzenden und der zweiten Stellvertreterin des Personalrats unter bewusster Missachtung von Rechtsvorschriften erfolgt und der StädteRegion daher durch überhöhte Gehaltszahlungen erhebliche Schäden zugefügt worden sind.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war die Höhergruppierung der Personalratsmitglieder keine Untreue im Sinne des § 266 Strafgesetzbuch. Eine Strafbarkeit wegen Untreue setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstoß gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit voraus. Den Entscheidungsträgern hätte demzufolge bewusst sein müs- sen, dass auf die gewährten Zahlungen ersichtlich kein Anspruch besteht. Ein solch gravierender Verstoß liegt nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen nicht vor.
Damit Personalräte gegenüber anderen Beschäftigten nicht benachteiligt werden, soll sich ihre Gehaltseinstufung auch während ihrer Freistellung fortentwickeln können. Die Höhergruppierungen der Personalratsmitglieder erfolgten unter Einhaltung der formellen Verfahrensvorgaben. Insbesondere wurden die Vorgänge ausreichend dokumentiert und nach Prüfungen durch die Personalabteilung auch die Zustimmungen des Personalrats eingeholt. Rechtliche Bedenken wurden damals von keiner Seite geäußert. Den Personalratsmitgliedern konnten die von ihnen erreichten Entgeltgruppen über gesetzliche „Öffnungsklauseln“ zugewiesen werden. Dass im Einstufungsverfahren keine „Vergleichsgruppen“ mit anderen Beschäftigten gebildet wurden, sondern lediglich eine Orientierung an einem weiteren Beschäftigten erfolgte (sogenanntes „Koppelmannverfahren“), entsprach damals langjährig praktizierter Verwaltungspraxis. Ein verwaltungsweit einheitliches Konzept zur Sicherstellung rechtskonformer Eingruppierungen und Einstufungen für freigestellte Personalratsmitglieder wurde durch die Verwaltung der StädteRegion erst Jahre später entwickelt. Ein evidenter und schwerwiegender Pflichtverstoß im Sinne des § 266 Strafgesetzbuch liegt daher nicht vor.
Für eine vorsätzliche Schädigung der StädteRegion durch die Beschuldigten haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen das Bestehen etwaiger zivil- oder verwaltungsrechtlicher Ansprüche nicht berührt.
Es wird um Verständnis gebeten, dass weitere Einzelheiten zu den Ermittlungsergebnissen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes Beteiligter und der Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens nicht mitgeteilt werden können.
Quelle:
Jan Balthasar
Staatsanwalt als Gruppenleiter
Sprecher der Staatsanwaltschaft Aachen