Der Kreis Heinsberg hat gestern durch eine Allgemeinverfügung für das Kreisgebiet die sogenannte Gefährdungsstufe 1 (§ 15 Absatz 2 Coronaschutzverordnung) festgestellt.
Damit gelten ab dem 20.10.2020 bis auf Weiteres folgende Regelungen, die in § 15 a Absatz 3 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vorgegeben sind: hier klicken
1. An Festen dürfen abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 CoronaSchVO höchstens 25 Personen teilnehmen.
2. In geschlossenen Räumlichkeiten besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz
– bei Konzerten und Aufführungen (Theater, Lesungen etc.)
– bei sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen (§ 13 Absätze 1 und 2 CoronaSchVO)
– für die Zuschauer und Zuschauerinnen von Sportveranstaltungen.
3. Von der Möglichkeit, den Mindestabstand von 1,5 Metern in den Fällen unterschreiten zu dürfen, in denen die Coronaschutzverordnung anstatt des Mindestabstands die Erstellung eines Sitzplanes erlaubt (§ 2 a Absatz 2 CoronaSchVO), darf kein Gebrauch mehr gemacht werden.
4. Versammlungen, Veranstaltungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.