Geilenkirchen
Am Mittwoch wurde aufgrund einer angeblichen Drohnensichtung die Polizei zur NATO Airbase nach Geilenkirchen alarmiert.
Hier hatte nach Angaben eines NATO Sprechers gegenüber der Deutschen Presse Agentur allerdings schon Entwarnung gegeben.
Eine Drohnensichtung gab es nicht – allerdings habe ein Detektor der Drohnen erkennt angeschlagen. Eine Drohne war nicht zu sehen.
Aktuell berichtet neben der Aachener Zeitung auch die BILD und der Spiegel über den Vorfall. Für die Militär – und Landespolizei war der
Einsatz recht schnell beendet. Der Staatsschutz übernahm die Ermittlungen zur Drohnensichtung. Aufgrund der aktuell erhöhten Sensibilität werden Vorfälle mit Drohnen
sehr ernst genommen.
Vielleicht noch eine „kleine“ Info über Drohnen.
Eine Drohne ist nicht gleich eine Drohne. Viele Drohnen (Multicopter) sind in privater Hand und können im Handel frei gekauft werden.
Allerdings gelten hier diverse Vorschriften. So wird bei älteren Flugmodellen beispielsweise von „Bestandsdrohnen“ gesprochen. Diese dürfen
oftmals nur mit einem EU – Kompetenznachweis abseits von Ortschaften geflogen werden. Eine maximale Flughöhe von 120 m über den Startpunkt ist ebenfalls
verankert. Dazu darf man diese Modelle auch nur in Sichtweite (ohne Hilfsmittel) fliegen.
Aktuelle Modelle dürfen im Gegensatz hierzu auch in Wohngebieten geflogen werden. Allerdings nicht über Privatgrundstücken. Es sei denn hier liegt eine Genehmigung
des Eigentümer / Mieter vor. Hier wird neben dem EU-Kompetenznachweis allerdings auch auf die Drohnenklasse geschaut. Bei diesen Drohnen spielt dann auch das Abfluggewicht eine
Rolle.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Es muss eine Haftpflichtversicherung für Drohnen vorliegen. Die ist allerdings nicht immer in der privaten Haftpflicht mit abgedeckt.
Hier heißt es dann – entweder den eigenen Versicherer kurz befragen – oder eine spezielle Haftpflichtversicherung abschliessen … und erst dann starten …
Hinzu kommen Flugverbotszonen. Beispielsweise in der Nähe von Flughäfen oder wie in diesem Falle einer NATO Air Base. Auch das Anfliegen anderer kritischer Infrastruktur ist
dem Steuerer untersagt.
So kann das unbefugte Starten einer Drohne in der Nähe eines Flughafens zu hohen Bußgeldern (bis zu 50.000 Euro) und sogar zu Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren führen, da es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr (§315 StGB) handeln kann. In einem Sperrbereich von 1,5 Kilometern um Flughäfen ist das Fliegen grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung der Deutschen Flugsicherung (DFS) und der zuständigen Luftfahrtbehörde vor. Zusätzlich können weitere Strafen wie der Entzug der Flugberechtigung oder zivilrechtliche Schadensersatzforderungen drohen. Etliche Hersteller von diesen Flugmodellen haben Sicherheitshinweise in ihrer Software eingebaut die es der Drohne verbietet in den Sperrbereich einzufliegen oder in eben diesem Bereich zu starten. Entsprechend wird auch auf andere Geozonen / Bereiche hingewiesen.
Wer sich über die Gesetze für den Betrieb dieser „Fluggeräte“ / „Drohnen“ interessiert wird recht schnell fündig. Allerdings ist das Thema sehr komplex und es wird in den Regelungen für den Betrieb von Drohnen immer wieder
nachgebessert und vor allem werden die Regelungen verschärft da immer wieder Menschen eine Drohne kaufen und entgegen jeder Bestimmung „einfach mal losfliegen“.
Die oben beschriebenen Regelungen sind allerdings nur ein Bruchteil dessen was in Sachen „Multicopter / Flugmodell – oder auch Drohne“ zu Papier gebracht wurde. Von daher empfiehlt es sich,
sofern das Interesse an einem eigenen „Copter“ besteht, sich hier kurz einzulesen.
Foto / Bericht
Heinsberg Magazin
