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Die Stadtverwaltung Wegberg teilt mit, dass die bislang noch nicht ergangenen Schmutzwassergebührenbescheide abweichend zu den Vorjahren die Bezeichnung „Vorausleistungsbescheid Schmutzwasser“ tragen werden.

Das bedeutet, dass die Verwaltung zunächst ausschließlich Vorausleistungen für den künftigen Zeitraum erheben wird.

Bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den Abrechnungszeitraum 2022/2023 handelt es sich nur um eine vorläufige Gebührenfestsetzung. Der jeweilige (d.h. der eventuell für 2022 erneut und in jedem Fall für 2023 noch zu kalkulierende und vom Rat zu beschließende) Gebührensatz wird dann bei der nächsten endgültigen Festsetzung angewendet werden. Der von der Verwaltung nun zu Grunde gelegte Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz des laufenden Kalenderjahres und basiert auf dem Frischwasserverbrauch, der bei der letzten Zählerablesung durch das Kreiswasserwerk ermittelt wurde.

Hintergrund hierfür ist, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen seine jahrelange bisherige Rechtsprechung zur Ermittlung des zulässigen kalkulatorischen Zinssatzes bei der Gebührenkalkulation mit Urteil vom 17.05.2022 aufgegeben hat. Gegen dieses noch nicht rechtskräftige Urteil wurde Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hier ist frühestens Ende 2022/Anfang 2023 mit einer Entscheidung zu rechnen.
Um sowohl das vorsorgliche Einlegen von Widersprüchen zu vermeiden, als auch den Verwaltungsmehraufwand so gering wie möglich zu halten, hat sich die Verwaltung dazu entschieden, die jetzt eigentlich anstehende endgültige Festsetzung und Abrechnung für den vergangenen Zeitraum (dies gilt auch für das Jahr 2021) bis zur nächsten Abrechnung im Jahr 2023 zu verschieben und aktuell keine Verrechnung mit den bisher geleisteten Vorauszahlungen vorzunehmen.

Alle noch ausstehenden Gebührenbescheidempfängerinnen und -empfänger werden über das beigefügte Beiblatt, welches dem Gebührenbescheid beigefügt wird, entsprechend informiert.

Quelle:
Stadt Wegberh

By CUH