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Kreis Düren (ots) 

 

Wann veröffentlicht die Polizei Bilder von mutmaßlichen
Straftätern, um die Öffentlichkeit bei der Fahndung um Hilfe zu bitten? Und
warum sollten Privatpersonen es unterlassen, Bilder anderer Personen zu
veröffentlichen?

Wird eine Straftat verübt und werden der oder die Täter bei der Tat gefilmt oder
fotografiert, so dienen diese Bilder der Polizei regelmäßig als
Ermittlungshilfe. Anhand der Bilder können Personenbeschreibungen abgeleitet
werden, um diese dann über eine Pressemeldung oder einen Post in sozialen Medien
der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Die Bilder oder Videos selbst darf die
Polizei dabei zunächst aber nicht der Öffentlichkeit zeigen. Zuerst einmal
müssen andere Fahndungsmaßnahmen ausgeschöpft werden, und nur wenn diese keinen
Erfolg versprechen oder erbracht haben, ist das Veröffentlichen von Bildern der
Gesuchten möglich. Grundsätzlich entscheidet hierüber ein Richter/eine
Richterin. Bis andere Ermittlungsansätze tatsächlich ausgeschöpft sind und eine
richterliche Anordnung eingeholt werden kann, vergehen manchmal Wochen und nicht
selten Monate. Dieser zeitliche „Verzug“ wird in der Öffentlichkeit oft
bemängelt und kritisiert, hat aber eine rechtliche Grundlage: Auch
Straftäter/innen haben Persönlichkeitsrechte und ein Recht am eigenen Bild. Nur
bei schweren Straftaten wird es der Polizei nach bereits erfolgten Ermittlungen
daher gestattet, Bilder von ihnen zu veröffentlichen.

 

Immer wieder kommt es vor, dass Privatpersonen Bilder aus ihren
Überwachungskameras eigenständig ins Internet stellen, um beispielsweise nach
mutmaßlichen Dieben oder Einbrechern zu suchen. Hierdurch wird jedoch gegen das
Kunsturhebergesetz verstoßen und die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten
Personen werden verletzt.

Die Polizei bittet darum, keine „privaten“ Öffentlichkeitsfahndungen zu
betreiben oder solche in sozialen Netzwerken zu verbreiten. Alle
Öffentlichkeitsfahndungen der Polizeibehörden in NRW finden Sie hier:
https://polizei.nrw/fahndungen

Quelle:
Polizei Düren