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In dem Verfahren um die Verbreitung einer antisemitischen Hetzschrift durch einen privaten Nutzer des Kommunikationsdienstes Twitter am 10.02.2021 ist mit Verfügung vom 17.02.2021 nach Veranlassung der erforderlichen Vorermittlungen von der Durchführung weiterer Ermittlungen abgesehen und das Verfahren eingestellt worden.

Festzustellen war insoweit, dass es zwar zu einer tausendfachen digitalen Verbreitung einer besonders abstoßenden Hetzschrift gekommen und hierdurch grundsätzlich auch der Tatbestand der Volksverhetzung durch Verbreiten von Schriften i.S.d. § 130 Abs. 2 StGB erfüllt worden ist. Durch dieses Handeln wurden bei objektiver Betrachtung der ursprüngliche Verbreitungsgrad der Hetzschrift und die mit ihr verbundene Gefährdung bei objektiver Betrachtung exponentiell gesteigert. Fraglich und Gegenstand der hier weiter zwingend durchzuführenden Ermittlungen war aber, ob dem Verbreiter die Ausnahmevorschrift des § 130 Abs. 7 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB zur Seite stand. Nach dieser Norm kann eine Volksverhetzung ausnahms¬weise unter anderem dann nicht strafbar sein, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dient. Dies war aber – anders als manchenteils angenommen – nicht von vornherein und ohne weite-res zu bejahen, sondern angesichts des Ausnahmecharakters der fraglichen Norm einerseits und des besonders üblen Inhalts der Hetzschrift andererseits ein¬gehend zu prüfen. Nicht unproblematisch war etwa, ob diese Ausnahmevorschrift für das Handeln von Privatpersonen in sozialen Netzwerken überhaupt Geltung beanspruchen kann oder nicht nur für das Handeln von Beschäftigten von Bildungseinrichtungen oder für sonstige im Bereich staatsbürgerlicher Aufklärung handelnde Amts- und Mandatsträger gilt. Überdies war zu prüfen, ob die mit der Verbreitung der Hetzschrift verbundene Stellungnahme des Verbreiters eine so ein-deutige Distanzierung und Abstandnahme vom Inhalt der Hetzschrift beinhaltet hat, die für die Annahme eines straflosen Handelns ausreichend war. Dies wurde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, die zunächst aufzuklären und alsdann zu bewerten waren, letztlich angenommen.

Aus den gleichen Gründen war auch hinsichtlich derjenigen Personen, die den Tweet des Verbreiters und damit verbunden auch die Hetzschrift weiterverbreitet haben, im Ergebnis von der Aufnahme weiterer förmlicher Ermittlungen abzusehen. Die Person der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln war entgegen anders lautender Presse¬be¬richte ebenso wie etwa den Tweet teilende Antisemitismusbeauftragte zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von Vorermittlungen, da insoweit die Ausnahmevorschrift des § 130 Abs. 7 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB offensichtlich einschlägig war.

In dem Grundsachverhalt der Verbreitung der fraglichen Hetzschrift An-fang Februar 2021 in einer Kölner Straßenbahn dauern die Ermittlungen noch an.

Quelle:
Staatsanwaltschaft

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