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Kreis Heinsberg

Auf der Grundlage der §§ 16 und 28 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – vom 20.07.2000 , des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW– IfSBG-NRW – vom 14.04.2020 und des § 15 a der Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 30.09.2020 – CoronaSchVO – in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 des „Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW“ – ÖGDG NRW – vom 25.11.1997 sowie § 35 Satz 2 des „Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein – Westfalen“ – VwVfG NRW – vom 12.11.1999 – jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung – wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

1. Für das Gebiet des Kreises Heinsberg wird mit dieser Allgemeinverfügung festgestellt, dass die Gefährdungsstufe 2 im Sinne des § 15 a Abs. 2 der CoronaSchVO erreicht ist. Mit dieser Feststellung treten die in § 15 a Abs. 4 CoronaSchVO aufgeführten Regelungen zusätzlich in Kraft.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Gebiet des Kreises Heinsberg; Gebiete einzelner kreisangehöriger Kommunen sind von dieser Allgemeinverfügung bis auf Weiteres ausdrücklich nicht ausgenommen.

3. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 keine aufschiebende Wirkung („sofortige Vollziehbarkeit“).

4. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW auf der Internetseite des Kreises Heinsberg und durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Kreises Heinsberg öffentlich bekannt gemacht; sie gilt als bekannt gegeben ab dem Tag, der auf den Tag der Bekanntmachung folgt und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

Begründung: Die weltweite Ausbreitung der Lungenerkrankung COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARSCov-2 wurde am 11.03.2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt. Bei dem Corona-Virus „SARS-CoV-2“ handelt es sich um einen Krankheitserreger i.S.v. § 2 Nr. 1 IfSG, der von Mensch zu Mensch übertragen werden kann und der eine „bedrohliche übertragbare Krankheit“ im Sinne dieser Vorschrift auslösen und auf Grund ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann. Das Robert-Koch-Institut (RKI) als zuständige nationale Behörde für die frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen schätzt nach derzeitigem Stand des Infektionsgeschehens die Gefährdungslage für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland als „hoch“ ein, für Risikogruppen sogar als „sehr hoch“. Aus diesem Grunde hat der Deutsche Bundestag am 27. März 2020 das „Gesetz zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Seite 2 von 3 Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen und insofern die Bedrohung der Bevölkerung durch dieses Virus festgestellt und damit einhergehend den dafür zuständigen Behörden entsprechende Handlungsbefugnisse eröffnet.

Im Rahmen dessen hat das Land Nordrhein-Westfalen die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ erlassen, die in § 15 a der derzeit geltenden Fassung verschiedene Schutzmaßnahmen bei einem Überschreiten bestimmter Verbreitungskonzentrationen des Virus festgelegt. Demnach ist am ersten Werktag, für den der Wert von 50 Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner („7-Tages-Inzidenz“) überschritten ist, die sog. „Gefährdungsstufe 2“ festzustellen. Maßgebend für diese Feststellung sind die täglichen Veröffentlichungen des „Landeszentrums Gesundheit“ (LZG) bezogen auf das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt.

Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 treten die in § 15 a Abs. 4 festgelegten Regelungen zusätzlich in Kraft (erweiterte Begrenzung der Anzahl von Teilnehmern an Veranstaltungen und Versammlungen sowie an Festen, erweiterte Einschränkung des Betriebes gastronomischer Einrichtungen und des Verkaufs alkoholischer Getränke, erweiterte Begrenzung der Anzahl von Personen bei Zusammenkünften im öffentlichen Raum). Durch Veröffentlichung des LZG am 24. Oktober 2020 wurde die 7-Tages-Inzidenz für das Gebiet des Kreises Heinsberg auf einen Wert von über 50 festgestellt. Das Infektionsgeschehen, das zu diesem Wert geführt hat, ist nicht ausschließlich auf eine bestimmte Einrichtung oder einen bestimmten Ort eingrenzbar.

Aus diesem Grunde ist gemäß § 15 a Abs. 2 CoronaSchVO für den Kreis Heinsberg die Gefährdungsstufe 2 festzustellen. Die Feststellung der Gefährdungsstufe kann gemäß § 15 a Abs. 2 CoronaSchVO erst aufgehoben werden, nachdem der v.g. Grenzwert der 7- Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Dies erfolgt zu gegebener Zeit ebenfalls durch Allgemeinverfügung. Hinweis zur Ordnungswidrigkeit: Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Regelungen der CoronaSchVO, die auf Grund dieser Allgemeinverfügung wirksam werden, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Bekanntmachungsanordnung: Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW auf der Internetseite des Kreises Heinsberg und durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Kreises Heinsberg öffentlich bekannt gemacht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Justizzentrum, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben. Die Klage ist schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen Seite 3 von 3 des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der zurzeit gültigen Fassung. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG hat die Anfechtungsklage gegen dieseAllgemeinverfügung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch bei Erhebung einer Anfechtungsklage zu befolgen ist. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen.

Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Sollte die o.a. Frist durch eine/n Bevollmächtigte/n versäumt werden, würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.justiz.de in Erfahrung zu bringen. Heinsberg, den 24. Oktober 2020 Der Landrat I.A. gez. Lind Auflistung der angewandten Rechtsgrundlagen

▪ „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ (Infektionsschutzgesetz -IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I 2000, S. 1045, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.06.2020, BGBl. I 2020, S. 1385)

▪ „Gesetz zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz“ (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14.04.2020 (GV. NRW 2020, S. 218 b)

▪ „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30.09.2020

▪ „Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW“ (ÖGDG NRW) vom 25.11.1997 (GV. NRW. 1997, S. 430)

▪ „Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein – Westfalen“ (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW 1999, S. 602) ▪ „Verwaltungsgerichtsordnung“ (VwGO) – vom 19. März 1991 (BGBl. I 1991, S. 686) – jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung –

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