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Die Stadt Heinsberg teilt mit, dass die Allgemeinverfügung vom 19.03.2020, welche am 20.03.2020 bekannt gemacht wurde, soeben aufgehoben wurde.

Damit gilt für alle Bürgerinnen und Bürger, Gewerbetreibende sowie Besucherinnen und Besucher ausschließlich die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO).

Infolgedessen ergeben sich insbesondere für den Gastronomiebereich Änderungen:

Gemäß § 9 Abs. 2 CoronaSchVO sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektion erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

Damit ist ab sofort auch das Abholen im Gastronomiebereich wieder zulässig. Dies umfasst auch den Thekenverkauf bei Eiscafés.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelungen der CoronaSchVO einzuhalten sind.

Dazu zählen insbesondere die allgemeinen Schutzhinweise wie der Mindestabstand von 1,50 Metern und Vermeidung von Zusammenkünften und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die CoronaSchVO mit Strafanzeige und empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Ferner können auch Betriebe des Einzelhandels, die nicht in § 5 Abs. 1 genannt sind, die Abholung bestellter Waren durch Kunden zulassen, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

Bei Rückfragen kann das städtische Gewerbeamt unter den Rufnummern 02452/14-3216 oder 02452/14-3217 kontaktiert werden

Quelle: Stadt Heinsberg

By CUH