Wegberg
Nachdem der ursprüngliche Erlass noch nicht vorsah, dass der Einzelhandel zu
großen Teilen schließen muss, liegt mittlerweile ein fortschreibender Erlass vor, aus
dem sich eine neue Bewertung ergibt.
DieSituation stellt die Menschen in Wegberg vor eine große Herausforderung. Die
Maßnahmen von Bundes- und Landesregierung sehen eine Reihe drastischer
Maßnahmen vor.
Neben einer Allgemeinverfügung, die morgen im Wesentlichen den Zugang zu
öffentlichen Einrichtungen regeln wird, hat die Stadtverwaltung eine Reihe von
Bescheiden erlassen, die die Schließung und Einschränkungen umfasst. Dadurch wird
das öffentliche Leben fast vollständig zum Erliegen kommen.
Die Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln ist gesichert. Gaststätten und
Restaurants werden nur noch bis 15.00 Uhr öffnen können. Freizeiteinrichtungen,
Vereinsaktivitäten sowie weitere nicht zwingend notwendige Einrichtungen müssen
leider schließen. Dies gilt auch für Spielplätze und alle anderen öffentlichen
Einrichtungen.
„Die Lage ist ernst. Unsere Versorgung ist gesichert und deshalb bitte ich Sie, halten
Sie sich an die Anweisungen und bleiben Sie bitte zu Hause, um die Ausbreitung zu
verlangsamen. Wir dürfen nicht riskieren, dass unsere Krankenhäuser nicht mehr in
der Lage sind, uns zu versorgen, weil zu viele Menschen gleichzeitig mit dem Virus
infiziert sind“, sagt Bürgermeister Michael Stock.
Der Erlass regelt u.a. dieSchließungvon
• Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser,
Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen ab sofort
• Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von
Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche
Einrichtungen ab dem 18.03.2020
• Alle Fitness-Studios, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und ähnliche
Einrichtungen ab sofort
• Spiel- und Bolzplätze ab dem 18.03.2020
• Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen
und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab sofort
• Reisebusreisen ab dem 18.03.2020
• Jeglicher Sportbetrieb auf in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie
alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen ab sofort
• Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen ab sofort
• Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen ab sofort.
• Allen Geschäften mit Ausnahme der Geschäfte für Lebensmittel,
Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken,
Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen,
Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbauund
Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
• Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen.
Zubeschränken ist der Zugang unter strengen Auflagensowohl im Innen- als
auch im Außenbereichbei
• Mensen, Restaurants und Speisegaststätten (Öffnung frühestens ab 6 Uhr und
Schließung spätestensum 15 Uhr sowie die Erfassung der Kontaktdaten, die
Reduzierung der Besucherzahlen auf die Hälfte der verfügbaren Plätze, jedoch
maximal bis 25 Personen; den Mindestabstand von 2 Metern zwischen Tischen
sowie den Aushang derHygienevorschriften); Mit Ausnahme der
Öffnungszeiten gilt dies auch für Hotels bei der Bewirtung von
Übernachtungsgästen.
• Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes, die noch
geöffnet sein dürfen, haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
• Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und
Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf
weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet;
dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
Verboten sind
• Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
• Veranstaltungen, mit Ausnahme von Veranstaltungen u.a. zur Daseinsvorsorge
oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).
Quelle: Stadt Wegberg