Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Köln vom 05.02.2020
Auf die zahlreichen hier eingegangenen Strafanzeigen, die in der Veröffentlichung des sog. „Umweltsau“-Videos im Internetauftritt des Radiosenders WDR 2 ein strafbares Handeln erkannt haben wollen, ist nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt worden. Zureichende Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten durch die Veröffentlichung des Videos konnten nicht festgestellt werden.
Insoweit war zu beachten, dass es im Bereich von Äußerungen, die den Grundrechtsbereich der Kunst-, der Rundfunk- und der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes tangieren, für die Annahme einer Strafbarkeit nicht etwa ausreicht, dass nur eine von verschiedenen möglichen Bedeutungsauslegungen der in Rede stehenden Äußerung strafrechtlich bedeutsam wäre. Erforderlich für die Annahme eines strafbaren Tuns ist es nach der insoweit zu beachtenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr, dass alle nicht zu einer Strafbarkeit führenden Auslegungsmöglichkeiten des Bedeutungsgehaltes der Äußerung sicher ausgeschlossen werden können. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Das sog „Umweltsau“-Video kann nach der insoweit maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, unvoreingenommenen Betrachters vielmehr durchaus auch so verstanden werden, dass nicht etwa eine pauschale Beleidigung aller Seniorinnen, sondern vielmehr die kritische Auseinandersetzung mit klimaschädlichen Verhaltensweisen als solchen und auch deren manchenteils wenig differenzierter Verurteilung durch Teile der jungen Bevölkerung intendiert war. Für diese Art der Verständnisauslegung streitet neben entsprechenden Erklärungen etwa der Leitung des WDR-Kinderchores vor allem der vollständige Wortlaut des fraglichen Liedes, an dessen Ende die jedenfalls nicht ausschließbar nicht als Stellvertreterin aller Seniorinnen, sondern auch als bloße Kunstfigur zu verstehende „Oma“ von der Betitelung als „Umweltsau“ gerade deshalb wieder „freigesprochen“ wird, weil sie anstelle von Flugreisen nunmehr Kreuzfahrten unternimmt. Im Übrigen würde aber auch die Betitelung solcher Seniorinnen als „Umweltsau“, die sich etwa durch den Verbrauch von 1000 Litern Superbenzin im Monat, den fortgesetzten Verzehr von Billigfleisch und die Benutzung von Großraumwagen für Arztbesuche auszeichnen, nicht den Grad einer im Bereich (auch) politischer Meinungsbildung für die Annahme einer strafbaren Beleidigung erforderlichen Schmähung erreichen. Ein kollektivbeleidigender oder gar volksverhetzender Bedeutungsgehalt konnte daher – jedenfalls mit der für die Annahme von Strafbarkeit erforderlichen Ausschließlichkeit – nicht festgestellt werden.
Alle Anzeigeerstatter werden in den kommenden Tagen einen Bescheid erhalten, in dem die Gründe für diese Entscheidung eingehend dargelegt sind.
Die Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen betrifft aber nur die Veröffentlichung des sog. „Umweltsau“-Videos als solche. Soweit im Zusammenhang mit der auf diese Veröffentlichung nachfolgenden Diskussion Strafanzeigen auch gegen einen Mitarbeiter des WDR erstattet worden sind, weil dieser in einem twitter-Beitrag alle Großeltern der Kritiker des Videos als „Nazisäue“ betitelt hat, obliegt die Prüfung eines strafrechtlichen Anfangsverdachts der Staatsanwaltschaft Düsseldorf.